das fortgesetzte Delikt unter anderer Bezeichnung wieder eingeführt werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_911/2017 vom 27. April 2018 E. 4.2.2; 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2). Im Urteil 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E 2.3. entschied das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er nach der Baustellenausfahrt bewusst beschleunigt habe, einen neuen Willensentschluss gefällt habe, sodass sein Verhalten nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren sei, ohne dass es auf die räumliche und zeitliche Nähe der Einzelakte entscheidend ankäme.