Indem der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts auf der kurvenreichen Bergstrasse mit nicht immer von Weitem einsehbarem Strassenverlauf und bei Gegenverkehr nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten um 44, 33 und 40 km/h überschritten hat, hat er erheblich gegen die wichtigen Höchstgeschwindigkeitsvorschriften verstossen. Der Beschuldigte wusste um die signalisierte Höchstgeschwindigkeit, wollte diese indes «spasseshalber» im Rahmen von mehreren wiederholten Berg- und Talfahrten überschreiten. Es liegt direktvorsätzliches und rücksichtsloses Verhalten vor.