Grob ist die Verkehrsregelverletzung dann, wenn der Täter einerseits subjektiv «ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten» an den Tag legt, was «schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit» voraussetzt, und andererseits auch objektiv eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist. Die Tatbestandsmässigkeit kann bejaht werden, «wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet». Das ist bereits bei Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Fall. Rücksichtsloses Verhalten, mindestens