Die Verkehrsregelverletzung muss mithin «grob» sein und der Täter muss (kumulativ) eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen oder in Kauf nehmen. Grob ist die Verkehrsregelverletzung dann, wenn der Täter einerseits subjektiv «ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten» an den Tag legt, was «schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit» voraussetzt, und andererseits auch objektiv eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist.