Bislang hat sich das Bundesgericht noch nicht zur Frage geäussert, bei welcher Geschwindigkeitsüberschreitung Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet die konkreten Umstände erfüllt ist, wenn eine Strasse ausserorts mit 80 km/h signalisiert ist (OFK-GIGER, 9. Aufl. 2022, Art. 32 SVG N 27). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach ständiger Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a).