12. Rechtliche Grundlagen der groben Verkehrsregelverletzung Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der groben Verkehrsregelverletzung wie folgt korrekt dar (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 187 f.): […]. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, erfüllt […] den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG); bei Art. 90 Abs. 1 SVG genügt leichte Fahrlässigkeit, Art.