6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Im Ergebnis steht ohne Zweifel fest, dass es sich beim Fahrer, welcher zwischen 13:07 Uhr und 13:11 Uhr dreimal mit massiv überhöhter Geschwindigkeit wie angeklagt gemessen wurde, um den Beschuldigten handelte. 19 III. Rechtliche Würdigung