stimmen (pag. 16). Der Beschuldigte selbst berief sich im Übrigen durchwegs auf sein Aussageverweigerungsrecht und blieb damit von ihm in vorliegender Konstellation zu erwartende Erklärungen (etwa bezüglich seiner erstellten Anwesenheit) und zu seiner Entlastung erforderliche Angaben (etwa bezüglich einer möglichen Dritttäterschaft) schuldig. Dies muss er sich bei dieser klaren Beweislage entgegenhalten lassen (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ.