Dafür, dass sich gleichzeitig mehrere Personen mit demselben Kombi zwecks mehrfacher Befahrung des C.________(Ort/Passstrasse) dort aufhielten, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere trägt keiner der mit dem Beschuldigten abgelichteten und offensichtlich derselben Gruppierung angehörenden 9 Personen dasselbe Kombi wie der Beschuldigte. Unterstützt wird dieses Ergebnis – wie die Vorinstanz festgehalten hat – dadurch, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Motorrad des Modells I.________ (Marke und Modell des Motorrads) auf sich eingelöst hatte (pag. 17), dessen Rücklichter und Kontrollschildmontage mit jenem des abgelichteten Motorrads überein-