Gänzlich ausgeschlossen wäre dies zwar nicht, doch vermag dies für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. Immerhin müsste diese Dritttäterschaft nicht nur zufälligerweise dieselbe «Passstrasse» befahren haben, sondern innert 4.5 Minuten drei Mal mit massiv übersetzter Geschwindigkeit den Pass hoch- und wieder runtergefahren sein. Dafür, dass sich gleichzeitig mehrere Personen mit demselben Kombi zwecks mehrfacher Befahrung des C.________(Ort/Passstrasse) dort aufhielten, gibt es keine Anhaltspunkte.