Die Verteidigung stellt schliesslich die Alternativhypothese einer bisher unbekannten Dritttäterschaft in den Raum und bringt vor, es sei genauso gut möglich, dass es sich beim gemessenen Fahrer um eine bisher unbekannte, dasselbe Kombi tragende Drittperson handle, welche sich im Verlaufe der Geschwindigkeitsmessung, d.h. in einem Zeitraum von etwas mehr als einem halben Tag, ebenfalls auf dem C.________(Ort/Passstrasse) befunden habe. Gänzlich ausgeschlossen wäre dies zwar nicht, doch vermag dies für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen.