Es bestehen keine Zweifel daran, dass nicht ein Freund des Beschuldigten, sondern er selbst am 18. April 2020 das fragliche Kombi trug und dieses mit demjenigen des gemessenen Fahrers übereinstimmt. Die Verteidigung stellt schliesslich die Alternativhypothese einer bisher unbekannten Dritttäterschaft in den Raum und bringt vor, es sei genauso gut möglich, dass es sich beim gemessenen Fahrer um eine bisher unbekannte, dasselbe Kombi tragende Drittperson handle, welche sich im Verlaufe der Geschwindigkeitsmessung, d.h. in einem Zeitraum von etwas mehr als einem halben Tag, ebenfalls auf dem C.________(Ort/Passstrasse) befunden habe.