Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass es sich dabei nicht nur zufälligerweise um dasselbe Kombi, sondern ebenso um dieselbe Person handelt. Fotografiert wurde der Beschuldigte auf dem Ausstellplatz am C.________(Ort/Passstrasse) direkt unter der letzten Haarnadelkurve, wo die inkriminierten groben Verkehrsregelverletzungen begangen wurden. Diese Kurve ist gemäss Aussagen des Polizisten F.________ – wie bereits mehrfach erwähnt – als «D.________kurve» bekannt, weil sich dort Gruppierungen junger Motorradfahrer zwecks Austestens der physikalischen Grenzen sowie zwecks Fahrens hoher Geschwindigkeiten mit ihren Motorrädern treffen.