Es steht somit fest, dass sich der Beschuldigte am Tag der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitungen mit weiteren Motorradfahrern am C.________(Ort/Passstrasse) aufhielt. Ferner ergibt der Abgleich sämtlicher erwähnter Fotos, dass der gemessene Fahrer und der Beschuldigte an diesem Tag dasselbe Motorradkombi trugen. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass es sich dabei nicht nur zufälligerweise um dasselbe Kombi, sondern ebenso um dieselbe Person handelt.