Dies ergibt sich einerseits aus dem aktenkundigen Führerausweisfoto (pag. 122) sowie andererseits aus dem persönlich an der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 187), dessen Feststellung von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wurde. Es steht somit fest, dass sich der Beschuldigte am Tag der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitungen mit weiteren Motorradfahrern am C.________(Ort/Passstrasse) aufhielt.