11. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung Die zur Ermittlung der bestrittenen Täterschaft des Beschuldigten relevanten Beweismittel sind in erster Linie die unscharfen Fotos der Lasermessungen vom 18. April 2020 (pag. 12 f.) sowie die zwei zusätzlich am Tatort erstellten Fotos eines männlichen Motorradfahrers ohne Helm (pag. 89 f., vgl. auch der vergrösserte Ausschnitt auf pag. 14). Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der ohne Helm abgelichteten Person mit schwarzem Ring im rechten Ohr eindeutig um den Beschuldigten handelt. Dies ergibt sich einerseits aus dem aktenkundigen Führerausweisfoto (pag.