10. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Die angeklagten Geschwindigkeitsmessungen sind allesamt unbestritten. Ebenso wenig bestreitet die Verteidigung, dass der Beschuldigte das auf den Fotos erkennbare Motorradkombi der Marke G.________ (Marke und Beschreibung des Kombis) besitzt. Sie macht indes geltend, es handle sich dabei um Massenware, weshalb nicht einfach auf den Beschuldigten geschlossen werden könne (pag. 231). Bestritten ist damit einzig die Täterschaft des Beschuldigten.