Zusammengefasst wurden damit vorliegend – anders als im referierten Bundesgerichtsurteil – keine im Rahmen einer nicht erforderlichen Zwangsmassnahme und im Hinblick auf eine bereits hinlänglich abgeklärte Straftat Beweise erhoben, welche bisher unbekannte Widerhandlungen von Drittpersonen aufdeckten. Vielmehr wurden vorliegend zur Aufklärung von der Polizei bereits bekannten und bislang nicht vollständig geklärten Widerhandlungen erforderliche Beweismassnahmen (Fotoabgleich und anschliessende Halterermittlung) getätigt, die es erlaubten, die Identität eines bereits einer Straftat Verdächtigen zu ermitteln. Die Beweiserhebung war zulässig und die Beweise sind verwertbar.