Der Abgleich war, anders als die Hausdurchsuchung im erwähnten Bundesgerichtsurteil, erforderlich und zweckmässig. Es liegt keine verdachtslose Beweisausforschung vor. Zusammengefasst wurden damit vorliegend – anders als im referierten Bundesgerichtsurteil – keine im Rahmen einer nicht erforderlichen Zwangsmassnahme und im Hinblick auf eine bereits hinlänglich abgeklärte Straftat Beweise erhoben, welche bisher unbekannte Widerhandlungen von Drittpersonen aufdeckten.