vorinstanzlichen Einvernahme als Zeuge klar und überzeugend, dass er aufgrund von klaren Verdachtsmomenten zielgerichtet und nicht «ins Blaue hinaus» fotografiert habe (pag. 144). Der spätere Abgleich der Fotos durch den Polizisten F.________ diente offensichtlich der weiteren Verfolgung und Klärung der früheren Widerhandlungen, denen ein hinreichender Verdacht für weitere Ermittlungen zugrunde lag. Die ungeklärten Widerhandlungen vom 18. April 2020 stellten demnach den Ausgangspunkt für den Abgleich und die nachfolgende Ermittlung des Halters dar. Der Abgleich war, anders als die Hausdurchsuchung im erwähnten Bundesgerichtsurteil, erforderlich und zweckmässig.