Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte Polizist F.________ auf die Frage, ob die Halterermittlung oder das seltene Kombi den Hinweis zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft gegeben habe, das Kombi habe den Hinweis gegeben und die Halterermittlung habe zum Beschuldigten geführt (pag. 142 Z. 23 f.). Wie bereits in E. 7.4.1. hiervor unter Verweis auf die Aussagen der Polizisten erwähnt, haben diese offensichtlich und bereits aus Kapazitätsgründen kein Interesse daran, sämtliche Verkehrsteilnehmer zu fotografieren, geschweige denn ohne konkrete Messung weiterzuverfolgen bzw. aufs Geratewohl Beweise zu sammeln. Polizist E.________ beschrieb denn auch im Rahmen seiner