___ erst zwei Jahre später mittels eines Fotoabgleichs, nachdem Polizist E.________ im Rahmen einer an der exakt gleichen Stelle vorgenommenen Verkehrskontrolle einen Motorradfahrer ablichtete, dessen Motorradkombi mit demjenigen der bislang (zumindest namentlich) unbekannten Täterschaft vom 18. April 2020 übereinstimmte. Wie hiervor bereits erwähnt, war auch dieses Vorgehen der Polizei im Jahr 2022 zulässig (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte Polizist F._____