SVG und 89c SVG). Zur erfolgreichen Ermittlung des Sachverhalts waren damit vorliegend – anders als im Bundesgerichtsentscheid, wo die Täterschaft bekannt war – weitere Abklärungen und Beweiserhebungen erforderlich und zulässig. Die Ermittlung der Identität des Verdächtigen gelang dem Polizisten F.________ erst zwei Jahre später mittels eines Fotoabgleichs, nachdem Polizist E.________ im Rahmen einer an der exakt gleichen Stelle vorgenommenen Verkehrskontrolle einen Motorradfahrer ablichtete, dessen Motorradkombi mit demjenigen der bislang (zumindest namentlich) unbekannten Täterschaft vom 18. April 2020 übereinstimmte.