15 telt werden konnte. Die ohne Weiteres erlaubte Identitätsermittlung des Beschuldigten (Person ohne Helm mit Ring im rechten Ohr auf pag. 90) wurde damit in casu vom generalpräventiven Zweck der Verkehrskontrolle zurückgedrängt. Hätte die Polizei das Kontrollschild ablesen können, hätte sie sich bereits im Jahr 2020 die nötigen Informationen rechtmässig beschaffen dürfen und etwa im Abrufverfahren nach Art. 89e lit. a SVG Zugriff auf das Informationssystem Verkehrszulassung nehmen können, um den Halter zu identifizieren (Art. 89b lit. e SVG und 89c SVG).