Eine Identifizierung des Beschuldigten war folglich einzig und allein deshalb nicht möglich, weil einerseits die Aufnahmen der Lasermessung unscharf waren (was vermutlich den Vibrationen der Motorräder geschuldet war, pag. 140 Z. 18 f.), und andererseits, weil das Motorrad des Beschuldigten am Ausstellplatz mit dem Kontrollschild nach hinten abgestellt wurde. Die Polizei war damit – anders als im von der Verteidigung genannten Bundesgerichtsentscheid – in Kenntnis der Widerhandlungen und wusste, wer diese begangen hatte. Unbekannt blieb einzig die Identität des Täters, welche vor Ort aus polizeitaktischen Gründen (vgl. etwa pag. 40 Z. 4 ff.