Auch dazu hätten die Bilder am Ausstellplatz unter der D.________-Kurve dienen sollen resp. können. Das Motorrad des Beschuldigten war indes am Ausstellplatz – anders als die meisten anderen Motorräder, deren Halter im Nachgang identifiziert und sanktioniert werden konnten (vgl. die vorinstanzlich edierten, rechtskräftigen Strafbefehle) – mit der Front nach vorne abgestellt, weshalb das Kontrollschild wiederum nicht abzulesen war. Eine Identifizierung des Beschuldigten war folglich einzig und allein deshalb nicht möglich, weil einerseits die Aufnahmen der Lasermessung unscharf waren (was vermutlich den Vibrationen der Motorräder geschuldet war, pag.