Der Beschuldigte wurde seinerseits am Ausstellplatz ohne Helm fotografiert. Gestützt darauf konnten ihm anhand des übereinstimmenden Kombis auf den (unscharfen) Aufnahmen der Lasermessung und den (scharfen) Fotos am Ausstellplatz mehrere mutmasslich von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen zugeordnet werden. Einzig der Name des Beschuldigten blieb der Polizei unbekannt, für dessen Ermittlung das Kontrollschild hätte bekannt sein müssen. Auch dazu hätten die Bilder am Ausstellplatz unter der D.________-Kurve dienen sollen resp. können.