Es befand, dass je nach den konkreten Umständen auch grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gewertet werden können. Im besagten Bundesgerichtsurteil erlangten damit die Strafverfolgungsbehörden erst durch eine unzulässige Hausdurchsuchung und eine in diesem Rahmen erfolgten unzulässigen Beschlagnahme bzw. Sichtung des beschlagnahmten Speichermediums Kenntnis von diversen Straftaten, die von einer nicht verfahrensbeteiligten und bis zu diesem Zeitpunkt keiner Straftat verdächtigten Person begangen wurden. Die Ausgangslage gestaltet sich vorliegend grundlegend anders: