141 Abs. 2 StPO und der darin enthaltenen Interessenabwägung. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot verneinte das Bundesgericht und prüfte stattdessen das relative Beweisverwertungsverbot (E. 1.4 und 1.5, nicht publiziert in BGE 149 IV 369). Es befand, dass je nach den konkreten Umständen auch grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gewertet werden können.