14 keitsüberschreitung) und die Täterschaft des Vaters des Beschuldigten/Beschwerdeführers hätten in jenem Zeitpunkt bereits auf der Hand gelegen, zumal der Vater unmittelbar nach der Lasermessung, d.h. «auf frischer Tat», von der Polizei angehalten und vorläufig festgenommen worden sei (E. 1.4.1 f.). In einem zweiten Schritt befasste sich das Bundesgericht mit Art. 141 Abs. 2 StPO und der darin enthaltenen Interessenabwägung.