Bei der darauffolgenden Auswertung der SD-Karte stiessen die Untersuchungsbehörden auf Videoaufnahmen, auf denen zu sehen war, wie der Beschuldigte/Beschwerdeführer (ergo der Sohn des von der Hausdurchsuchung Betroffenen) mit seinem Motorrad diverse Strassenverkehrsdelikte, namentlich Geschwindigkeitsübertretungen, begangen hatte (E. 1.2). Das Bundesgericht erachtete die Hausdurchsuchung und damit einhergehend die Beschlagnahme der GoPro-Kamera inklusive SD-Karte in casu als unzulässig, weil die Hausdurchsuchung weder geeignet noch erforderlich gewesen sei, um weitere Beweise für die zu untersuchende Fahrt zu sichern.