___ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Sollte kein absolutes Beweisverbot vorliegen, so sei das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4 zu beachten. Lägen zahlreiche, relativ hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts vor, welche ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) vonstattengingen, liege ein relatives Beweisverwertungsverbot vor.