Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es habe keine Notwendigkeit bestanden, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren. Die Vorgehensweise der Polizei stelle vorliegend eine unzulässige Beweisausforschung dar. Diese sog. «fishing expedition» habe zwingend zur Folge, dass die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien.