Die Erstellung sämtlicher sich in den Akten befindlichen Bilder erfolgte damit rechtmässig. Ob es sich beim gemessenen und unscharf fotografierten Motorradlenker denn auch tatsächlich um den Beschuldigten handelt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. 7.4.3 Halterermittlung Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es habe keine Notwendigkeit bestanden, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren.