Diese Argumentation zielt nach dem Gesagten ins Leere. Der Beizug von durch die Polizei erstellten Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material begründet schliesslich weder eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessualer Beweisverbote (Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; 6B_694/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4). Die Erstellung sämtlicher sich in den Akten befindlichen Bilder erfolgte damit rechtmässig.