13 Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, behauptet die Verteidigung nicht. Insbesondere rügt sie zu Recht nicht, die Aufnahme sei als private Aufnahme zu behandeln (etwa analog einer privaten Dashcam-Aufnahme, vgl. BGE 146 IV 226). Ihre Argumentation beschränkt sich vielmehr darauf, die besagte Kamera als nicht zulässiges technisches Hilfsmittel «im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung» zu bezeichnen und damit eine fehlende gesetzliche Grundlage zu monieren. Diese Argumentation zielt nach dem Gesagten ins Leere.