Der polizeiliche Einsatz von (nicht im Messgerät integrierten) Kameras zur Erstellung von Bildaufnahmen im Strassenverkehr ist denn auch üblich und anerkannt (vgl. beispielhaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016, wo die Aufzeichnung mit einem am Lasermessgerät angebrachten Videogerät ohne Weiteres als zulässig erachtet wurde). Nach dem Gesagten erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb die Benützung der Sony DSC-HV400V unzulässig sein sollte, solange sie von den Polizisten im Rahmen der in ihrer dienstlichen Funktion ausgeübten Geschwindigkeitskontrolle und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingesetzt wird.