Diese dient nicht der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern als zusätzlicher Beweis für die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugs. Die für das Lasergeschwindigkeitsmessgerät einschlägigen Vorschriften gelangen damit für die Sony DSC-HV400V nicht zur Anwendung. Damit einhergehend ist eine Eichung nur für das Messmittel, also das Lasergeschwindigkeitsmessgerät, nicht jedoch für die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 3.2.3 ff.