vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5). Wird indes ein technisches Hilfsmittel eingesetzt, so gilt für diejenigen, die Messzwecken dienen, die Messmittelverordnung sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Die Verteidigung verkennt von vornherein, dass es sich bei der Sony DSC-HV400V nicht um ein Lasermessgerät handelt. Diese dient nicht der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern als zusätzlicher Beweis für die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugs.