Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein (Art. 5 VSKV-Astra). Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und damit einhergehend die Verwendung weiterer Beweismittel) nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5).