140 Z. 4 ff.). Die Messung mittels Bildaufnahme scheint vor diesem Hintergrund erforderlich und, zumal keine anderen milderen Mittel ersichtlich sind, verhältnismässig. Damit waren die anlasslose Geschwindigkeitsmessung sowie die grundsätzliche Erstellung der Fotos zum Zwecke der Verkehrsüberwachung zulässig. Die Verteidigung rügt indessen die für die Messung eingesetzten technischen Hilfsmittel. 7.4.2 Zulässigkeit der eingesetzten Hilfsmittel Bei den die Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen setzt die Polizei nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit.