Das öffentliche Interesse an der Lasermessung sowie an der damit zusammenhängenden Bilderstellung zur Identifizierung fehlbarer Fahrzeuglenker ist selbstredend gegeben. Daran vermag die pauschale gegenteilige Behauptung der Verteidigung nichts zu ändern. Hierzu gibt es Folgendes zu untermauern: Es ist gerichtsnotorisch, dass an einem sonnigen Samstag am C.________(Ort/Passstrasse) reger Verkehr herrscht. Dies zeigt sich auch darin, dass auf zwei von drei vorliegend zur Diskussion stehenden Lasermessungen Gegenverkehr ersichtlich ist (vgl. die entsprechende Videosequenz auf pag. 18, File-Nr. ________ [entgegenkommender Radfahrer] bzw. der Fotoausdruck auf pag.