118 PolG/BE, ein Vergehen des Beschuldigten gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung stehe kurz vor der Ausübung. Nach dem bisher Gesagten erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Alternativargumentation der Verteidigung betreffend den fehlenden Anfangsverdacht für die Erstellung sämtlicher Fotos (S. 6 ff. der Berufungsbegründung), bedarf es doch zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen keines solchen. Dies betrifft gerade auch die Fotos vom 18. April 2022, ungeachtet dessen, dass keine Verkehrsregelverletzung bzw. über dem Ordnungsbussenbereich liegende Geschwindigkeitsüberschreitung aktenkundig ist.