Denn der Beschuldigte gehörte gemäss Polizeiaussagen und Fotos zu einer losen Gruppierung junger Erwachsener mit Motorrädern, die an diesem Tag bereits für Geschwindigkeitsüberschreitungen verantwortlich war (pag. 3, 136 Z. 30 f.; 137 Z. 5 f.; 138 Z. 1 ff.; vgl. auch unten aufgelistet die konkret gemessenen Überschreitungen an diesem Tag) und sich gemäss den Beobachtungen des Polizisten F.________ bereits in der Vorbereitungsphase zu den Messungen nicht an die Gesetze hielt (pag.