9 lich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4). Im Übrigen wäre die Fotoerstellung am 18. April 2020 selbst dann zulässig gewesen, wenn von einer selbständigen Ermittlungshandlung i.S.v. Art. 118 PolG/BE ausgegangen würde, die nicht mehr den Bestimmungen der Verkehrsüberwachung unterstünde. Denn der Beschuldigte gehörte gemäss Polizeiaussagen und Fotos zu einer losen Gruppierung junger Erwachsener mit Motorrädern, die an diesem Tag bereits für Geschwindigkeitsüberschreitungen verantwortlich war (pag.