Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern ledig-