Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten. Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag.