liche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag). Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2