Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträg-