Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor. 7.4 Würdigung durch die Kammer 7.4.1 Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar.